AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Anwendungsbereich

Für sämtliche Lieferungen (Kaufverträge, Werklieferungsverträge usw.) gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, die mit den nachstehenden Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für die „Spherotech GmbH“ (im folgenden: Verkäuferin) unverbindlich, auch wenn diese ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat, es sei denn, die Verkäuferin stimmt einer von den nachstehenden Bedingungen abweichenden Regelung ausdrücklich schriftlich zu.

Wirksamkeit

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen werden mit der Auftragsbestätigung Bestandteil des Vertrages.

Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Kugeln bleiben bis zum Ausgleich aller bereits entstandenen und fälligen Zahlungsverbindlichkeiten des Käufers aus der Geschäftsbeziehung mit der Verkäuferin deren Eigentum (Kontokorrentvorbehalt). Soweit Liefergegenstände bzw. gelieferte Kugeln wesentliche Bestandteile einer anderen Sache sind oder an Dritte weiter veräußert werden, überträgt der Käufer seine daraus resultierenden Forderungen bereits mit Auftragsbestätigung auf die Verkäuferin (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

Werden Kaufgegenstände, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, von dritter Seite gepfändet, so muss der Käufer die Verkäuferin unverzüglich benachrichtigen.

Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kugeln durch den Käufer wird stets für die Verkäuferin vorgenommen. Werden die Kugeln mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Werden die Kugeln mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt die Verkäuferin Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen, so hat der Käufer der Verkäuferin anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.

Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

Verzug des Käufers mit seiner Zahlungsverpflichtung

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis mit Rechnungsstellung fällig. Der Käufer kommt mit seiner Zahlungsverpflichtung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung die Zahlung leistet. Im Falle des Verzuges des Käufers ist die Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Kann die Verkäuferin einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen.

Liefertermine

Verbindliche Liefertermine sind ausdrücklich und schriftlich mit der Verkäuferin zu vereinbaren. Befindet sich die Verkäuferin in Lieferverzug, so muss ihr der Käufer, bevor er sich vom Vertrag lösen kann, schriftlich eine Nachfrist von mindestens acht Wochen setzen.

Kann die Verkäuferin ihre Lieferpflichten durch z. B. kriegerische Auseinandersetzungen, höhere Gewalt, Aufruhr, Betriebsstörungen oder durch Verstöße ihrer Vertragspartner, insbesondere das Ausbleiben von Lieferungen an die Verkäuferin, nicht erfüllen, wird sie von ihrer Leistungspflicht frei.

Darüber hinaus sind Schadenersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder sonstiger Vermögensschäden des Bestellers ausgeschlossen.

Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

Für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen haftet die Verkäuferin nicht.

Abrufaufträge

Die aus Abrufaufträgen zu liefernden Kugeln sind innerhalb der vereinbarten Fristen vollständig abzurufen. Fristverlängerungen müssen – ebenso wie Abrufaufträge – schriftlich vereinbart werden. Ist die Frist abgelaufen und keine Fristverlängerung vereinbart worden, so sind wir berechtigt, die noch nicht abgerufenen Kugeln sofort zu liefern. Die Liefer- und- Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung. Während der Dauer der Frist-verlängerung und bis zur vollständigen Abnahme sind wir berechtigt monatlich Lager- und Verzugsgebühren in Höhe von 2 % des Kaufpreises zu berechnen.

Gewährleistungsrechte des Käufers

Bei Ablieferung der Kugeln hat der Käufer die gelieferten Gegenstände unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er der Verkäuferin innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung der Kugeln, versteckte Mängel ebenfalls innerhalb von sieben Tagen nach Erkennbarkeit schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er dies, verliert er bezüglich dieser Mängel jegliche Ansprüche. Mit der Mängelrüge sind der Verkäuferin Muster der mangelhaften Kugeln zu übersenden.

Bei Mängeln der Kaufsache kann der Käufer zunächst nur Nacherfüllung (Nachbesserung/ Nachlieferung) verlangen. Ist eine Nacherfüllung nicht möglich oder schlägt sie fehl, so kann der Käufer die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.

Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadenersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder sonstiger Vermögensschäden des Bestellers sind ausgeschlossen.

Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

Für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen haftet die Verkäuferin nicht.

Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren – abweichend von § 438 Abs.1 Nr. 3 BGB – in einem Jahr nach Ablieferung der Ware.

Gefahrübergang und Transport

Sämtliche Warenlieferungen erfolgen auf Gefahr des Käufers. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung auf Rechnung des Käufers (,,Lieferung ab Werk oder ab Hafen o. A.") oder auf Rechnung der Verkäuferin (,,Lieferung frei Haus") erfolgt. Die Gefahr geht damit auf den Käufer über, sobald die ordnungsgemäß verpackte Ware einem Spediteur oder eigenen Transportpersonen übergeben worden ist.

Für Transportschäden, die aufgrund dieser Klausel nicht in den Verantwortungsbereich der Verkäuferin fallen (bspw. zufälliger Untergang der Ware oder Beschädigung/Zerstörung der Ware durch Transportperson), besteht keine Haftung der Verkäuferin. Für Transportschäden, die trotz dieser Klausel dem Verantwortungsbereich der Verkäuferin zuzurechnen sind (bspw. unsachgemäße Verpackung der Kaufsache), haftet die Verkäuferin ebenfalls nicht, es sei denn, die Schadensursache beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin. Gleichfalls besteht insoweit keine Haftung der Verkäuferin für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen.

Transportschäden sind bei Bahnversand sofort durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahmen und bei LKW-Versand gemäß § 438 Abs.3 HGB festzustellen.

Eine Versicherung gegen Transportschäden wird nur auf Wunsch des Kunden und gegen Übernahme der Kosten vorgenommen.

Pauschalierter Schadenersatz bei Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Käufer

Verweigert der Käufer auch nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist von acht Wochen die Abnahme der Kugeln oder erklärt er vorher ausdrücklich, nicht abnehmen zu wollen, so hat er an die Verkäuferin einen Schadenersatz in Höhe von 25 % des vereinbarten Kaufpreises zu zahlen. Dem Käufer bleibt jedoch der Nachweis vorbe-halten, dass der Verkäuferin kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch die Verkäuferin wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nur teilweise innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Verkäuferin nach, so kann sich diese vom Vertrag lösen. Die Verkäuferin hat dann Anspruch auf Schadenersatz gegen den Käufer in Höhe von 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Dem Käufer bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass der Verkäuferin kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch die Verkäuferin wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

Haftung

Es besteht keine Haftung der Verkäuferin für sämtliche Schäden, die dem Käufer entstanden sind, es sei denn, die Schadensursache beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin. Gleichfalls besteht insoweit keine Haftung der Verkäuferin für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen.

Gerichtsvereinbarung

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind für beide Teile Fulda.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Teile dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Anwendbarkeit deutschen Rechts

Auch bei Lieferungen in das Ausland findet das deutsche Recht, insbesondere die vorstehenden Bedingungen Anwendung.